01 · DIE KURZE ANTWORT
Ein Verbot nach Staatsangehörigkeit wurde nicht beschlossen.
Die häufig wiederholte Aussage „EU-Bürger dürfen künftig keine Bankkonten außerhalb des EWR mehr eröffnen“ ist zu pauschal und rechtlich nicht zutreffend.
Die Richtlinie (EU) 2024/1619, meist CRD VI genannt, fügt einen neuen Artikel 21c in die Eigenmittelrichtlinie ein. Er regelt, wie ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bestimmte Bankdienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen darf. Der Rechtstext knüpft an einen Kunden oder eine Gegenpartei an, der beziehungsweise die in der Union „niedergelassen oder ansässig“ ist. Von der EU-Staatsangehörigkeit ist nicht die Rede.
Die zentrale Pflicht betrifft daher den Marktzugang der Bank. Ab dem 11. Januar 2027 benötigt eine Bank außerhalb der EU grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie erfasste Leistungen beginnt oder fortsetzt—es sei denn, sie bedient den Markt über eine in der EU zugelassene Tochtergesellschaft oder eine ausdrückliche Ausnahme greift.
DIE REGEL IN EINEM SATZ
CRD VI begrenzt die grenzüberschreitende Erbringung in die EU ohne örtliche Zulassung; sie macht ein Auslandskonto für EU-Bürger nicht als solches unzulässig.
02 · DIE NEUE MARKTZUGANGSREGEL
Artikel 21c verändert den Weg, über den eine Bank außerhalb der EU den EU-Markt bedienen kann.
Die neue Vorschrift ersetzt unterschiedliche nationale Ansätze durch einen Mindeststandard für Drittstaatenanbieter von Kerndienstleistungen.
Artikel 21c Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat die Errichtung und Zulassung einer Zweigstelle zu verlangen, bevor es die erfassten Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt oder fortsetzt. Erwägungsgrund 5 nennt außerdem die Möglichkeit, Leistungen über eine in der Union zugelassene Tochtergesellschaft zu erbringen.
Diese Unterscheidung ist wesentlich. Der Schweizer Hauptsitz einer Bank und ihre eigenständig zugelassene Tochtergesellschaft in Luxemburg sind nicht derselbe Dienstleister. Die Marke kann gleich aussehen, während Vertragspartner, Zulassung, Einlagensicherung und Aufsicht voneinander abweichen.
Die Vorschrift zwingt eine Drittstaatenbank weder zur Gründung einer EU-Zweigstelle noch zur Annahme eines Kunden. Sie kann stattdessen einen Mitgliedstaat nicht mehr bedienen, ihre Liste zulässiger Wohnsitzländer begrenzen oder Kunden an eine zugelassene EU-Gesellschaft verweisen.
03 · ERFASSTE LEISTUNGEN
Ein klassisches Einlagenkonto liegt im Kernbereich der Regel.
Artikel 21c erfasst die in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Kerntätigkeiten.
- Einlagen und sonstige rückzahlbare Gelder. Diese Kategorie ist für ein klassisches Giro-, Spar- oder Einlagenkonto relevant, bei dem die Bank Geld des Kunden entgegennimmt und zurückzuzahlen hat.
- Darlehensgeschäfte. Dazu zählen unter anderem Konsumentenkredite, Immobilienkredite, Factoring und Handelsfinanzierung.
- Bürgschaften und Kreditzusagen. Garantien und verbindliche Kreditzusagen bilden die dritte ausdrücklich einbezogene Kerntätigkeit.
Die amtliche Liste in Anhang I zeigt, weshalb ein gewöhnliches Bankkonto betroffen sein kann: Die Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern steht unter Nummer 1. Das bedeutet nicht, dass jede Verwahr-, Zahlungs- oder Wertpapierleistung gleich behandelt wird. Produkt, Anbieter und Rechtsgrundlage der jeweiligen Leistung sind getrennt zu bestimmen.
04 · ORT STATT PASS
Ausgangspunkt sind die Situation des Kunden und der Ort der Leistungserbringung.
Der Wortlaut von Artikel 21c widerspricht der verbreiteten Kurzform eines „EU-Bürger-Verbots“.
WORAUF DIE REGEL ABSTELLT
- Ob der Anbieter seinen Sitz in einem Drittstaat hat.
- Ob der Kunde in der Union niedergelassen oder ansässig ist.
- Ob eine erfasste Leistung im betreffenden Mitgliedstaat erbracht wird.
WAS NICHT ALLEIN ENTSCHEIDET
- Ein EU-Pass.
- Die Bezeichnung „Offshore-Konto“.
- Die Kontowährung oder der Buchungsort für sich genommen.
Ein EU-Bürger, der außerhalb der Union lebt und dort Bankdienstleistungen in Anspruch nimmt, fällt nicht allein aufgrund seines Passes unter Artikel 21c. Umgekehrt kann ein Nicht-EU-Bürger, der sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet, von der Regel erfasst sein. Erwägungsgrund 6 stellt ausdrücklich klar, dass die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen außerhalb der Union unberührt bleiben soll.
Diese Grenze lässt sich nicht auf „das Formular während einer Reise unterschreiben“ reduzieren. Die Richtlinie beantwortet nicht jede Frage dazu, wo eine dauerhaft digital geführte Geschäftsbeziehung erbracht wird. Wohnsitz, Ansprache durch die Bank, Vertragspartner, Tätigkeit von Mitarbeitern und die nationale Umsetzung können eine Rolle spielen. Der konkrete Sachverhalt muss nach dem jeweils anwendbaren Recht geprüft werden.
05 · ZEITPLAN
Entscheidend für die Zweigstellenpflicht ist der 11. Januar 2027.
CRD VI trennt den Termin für die nationale Umsetzung, den Stichtag für bestehende Verträge und den Beginn der neuen Drittstaatenregel.
- 10. JAN. 2026 — Umsetzungsfrist. Bis zu diesem Tag mussten die Mitgliedstaaten die zur Umsetzung der CRD VI erforderlichen nationalen Vorschriften beschließen und veröffentlichen.
- 11. JULI 2026 — Stichtag für Altverträge. Artikel 21c Absatz 5 nimmt Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, von der neuen Zweigstellenpflicht aus.
- 11. JAN. 2027 — Artikel 21c wird angewandt. Ab diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten die Zweigstellenpflicht und den zugehörigen Aufsichtsrahmen anwenden.
Die Umsetzung ist weiterhin uneinheitlich. Der am 7. August 2026 aktualisierte Status der Europäischen Kommission wies für zwölf Mitgliedstaaten vollständig mitgeteilte Umsetzungsmaßnahmen aus. Deutschland hat die CRD VI bereits durch das am 30. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte BRUBEG umgesetzt. Trotz gemeinsamer EU-Frist bleiben das nationale Gesetz und die zuständige Aufsicht maßgeblich.
06 · AUSNAHMEN UND GRENZEN
Reverse Solicitation bleibt möglich, ist aber kein allgemeiner Ausweg.
Artikel 21c enthält gezielte Ausnahmen. Für einen privaten Kontoinhaber sind ihre Grenzen entscheidend.
- Ausschließliche Eigeninitiative des Kunden. Ein Kunde darf sich ohne Ansprache an das Drittstaatenunternehmen wenden. Hat die Bank, ein eng verbundenes Unternehmen oder eine für sie handelnde Person den Kunden angeworben, gilt die Leistung nicht als Reverse Solicitation.
- Eng verbundene Folgeleistungen. Die Bank darf notwendige oder eng mit der ursprünglich angefragten Leistung verbundene Leistungen erbringen. Die Eigeninitiative erlaubt ihr aber nicht, andere Produktkategorien zu vermarkten.
- Bestehende Verträge. Vor dem 11. Juli 2026 geschlossene Verträge bleiben von der Zweigstellenpflicht unberührt. Die Klausel verpflichtet eine Bank nicht, jede Beziehung unabhängig von anderem Recht, internen Vorgaben oder Vertragsbestimmungen fortzuführen.
- Bank- und konzerninterne Geschäfte. Leistungen an ein Kreditinstitut und bestimmte Geschäfte innerhalb derselben Gruppe sind ausgenommen. Für ein gewöhnliches Privatkonto sind das keine allgemeinen Ausnahmen.
- MiFID-Leistungen. MiFID-Wertpapierdienstleistungen und unterstützende Nebenleistungen—etwa damit verbundene Einlagen oder Kredite, die der Wertpapierdienstleistung dienen—sind ausgenommen. Ein eigenständiges Girokonto wird nicht allein deshalb ausgenommen, weil die Bank auch Anlagen anbietet.
Der Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Artikel 21c fand keine Grundlage für die Empfehlung, die Ausnahme auf weitere Finanzunternehmen in der EU auszudehnen. Die Behörde bestätigt damit die vorhandene Flexibilität, ohne die grundsätzliche Beschränkung der direkten Leistungserbringung aufzuheben.
07 · EU- UND EWR-STATUS
„Außerhalb des EWR“ ist eine verständliche Kurzform, rechtlich aber zu präzisieren.
CRD VI ist eine EU-Richtlinie mit EWR-Relevanz. Die EU-Regel und ihre Übernahme in das EWR-Abkommen sind verbundene, aber getrennte Rechtsakte.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat die CRD VI mit Beschluss Nr. 90/2026 am 20. März 2026 in das EWR-Abkommen übernommen. Das aktuelle Factsheet der EFTA weist jedoch aus, dass das Inkrafttreten dieses Beschlusses noch von der Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen durch Island, Liechtenstein und/oder Norwegen nach Artikel 103 des EWR-Abkommens abhängt.
Mit Stand 30. August 2026 wäre es daher falsch, sämtliche CRD-VI-Fristen bereits als einheitlich im ganzen EWR wirksam darzustellen. Für die Schweiz gilt etwas anderes: Sie gehört weder zur EU noch zum EWR. Eine Bank mit Schweizer Hauptsitz ist aus EU-Sicht somit ein Drittstaatenunternehmen. Eine eigenständig zugelassene Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in der EU kann den betreffenden Mitgliedstaat dennoch auf Grundlage ihrer eigenen Erlaubnis bedienen.
08 · PRAKTISCHE FOLGEN
Zu erwarten sind veränderte Zugangsmodelle—keine automatische Schließung jedes Auslandskontos.
Wahrscheinlich werden Banken außerhalb der EU neu bewerten, wie und über welche Gesellschaft sie Kunden in der Union bedienen. Das ist eine Schlussfolgerung aus der Regel, nicht ein für jedes Institut vorgeschriebenes Ergebnis.
Eine Bank kann eine zugelassene Zweigstelle nutzen oder errichten, geeignete Kunden auf eine EU-Tochtergesellschaft übertragen, aktive Werbung begrenzen, akzeptierte Wohnsitzländer einschränken, bei erfüllten Voraussetzungen eine dokumentierte Ausnahme nutzen oder einen Markt verlassen. Bestehende Beziehungen können überprüft werden; CRD VI ordnet aber nicht selbst die Schließung jedes Kontos eines in der EU ansässigen Kunden bei einer Drittstaatenbank an.
Vor einem Antrag bei einer Bank außerhalb der EU sollte ein Interessent fünf Fragen verbindlich klären:
- Welche Rechtseinheit führt das Konto? Der Markenname genügt nicht. Entscheidend sind die vertragsschließende Bank und ihr Sitzstaat.
- Auf welcher Erlaubnis beruht die Bedienung des Wohnsitzstaats? Zu klären ist, ob eine EU-Zweigstelle, eine Tochtergesellschaft oder eine bestimmte Ausnahme genutzt wird.
- Wo gilt die Leistung als erbracht? Fernidentifizierung, Relationship Management und laufende digitale Betreuung können die Antwort komplexer machen als den Ort der Unterschrift.
- Welche Einlagen- und Verwahrregelung gilt? Ein Wechsel zu einer anderen Konzerngesellschaft kann Aufsicht, Einlagensicherung, Vertragspartner und Verwahrstruktur verändern.
- Ist ein bestehender Vertrag tatsächlich geschützt? Vertragsdatum, spätere Änderungen, neue Leistungen und die nationale Umsetzung sind zu prüfen, statt die Altvertragsregel pauschal anzunehmen.
Die praktische Schlussfolgerung ist enger als die verbreitete Schlagzeile: Der Zugang kann selektiver werden und stärker von der zugelassenen EU-Struktur einer Bank abhängen. Die Staatsangehörigkeit entscheidet nicht allein, und keine Ausnahme garantiert die Annahme eines Antrags.
OFFIZIELLE QUELLEN
Rechtstexte und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden.
- 01Official Journal of the European Union / EUR-Lex — Amtsblatt der Europäischen Union — Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) ↗
- 02Official Journal of the European Union / EUR-Lex — EUR-Lex — Konsolidierte Richtlinie 2013/36/EU, Anhang I (Bankdienstleistungen) ↗
- 03European Banking Authority (EBA) — Europäische Bankenaufsichtsbehörde — Bericht nach Artikel 21c CRD VI (23. Juli 2025) ↗
- 04European Commission — Europäische Kommission — Umsetzungsstand der CRD VI (7. August 2026) ↗
- 05European Free Trade Association (EFTA) — Europäische Freihandelsassoziation — EWR-Lex-Factsheet und Beschluss 90/2026 ↗
- 06Federal Ministry of Justice / Federal Law Gazette — Bundesgesetzblatt — Deutsches BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81 ↗
